Bekanntmachung über die Schulanmeldung 2021

Die Schulanmeldung findet statt am

Dienstag, 9. März 2021.

Den Zeitraum legt die Schule fest.

Sofern die Infektionslage dies zulässt und eine Schulanmeldung in Präsenz möglich sein wird, teilen die Schulen den Eltern den jeweils persönlichen Termin für die Anmeldung über die Kindergärten oder direkt mit. Sollte eine Schuleinschreibung in persönlicher Form aus Infektionsgründen nicht möglich sein, ist die genaue Vorgehensweise hinsichtlich der Anmeldung und Vorlage der Unterlagen von der zuständigen Grundschule zu erfragen. Die Pflicht zur Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit gem. § 2 Abs. 3 GrSO entfällt in diesem Fall vom Grundsatz her.

Die Schulanmeldung ist Pflicht

Die Erziehungsberechtigten werden aufgefordert, ihre schulpflichtigen Kinder an diesem Tag für den Schulbesuch anzumelden. Schulpflichtig sind alle Kinder, die am 30.September mindestens das sechste Lebensjahr vollenden, die also spätestens am 30. September 2015 geboren wurden.
Die Kinder müssen an der Grundschule, in deren Schulsprengel sie ihren Wohnsitz haben, angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule (mit sog. Gastschulantrag) oder eine Rückstellung vom Besuch der Grundschule beantragt werden sollen. Gastschulanträge, sollen am Tag der Schulanmeldung gestellt werden. Gastschulanträge, die nach dem 03. April 2021 bei der Schule abgegeben werden, können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Neu-Zuzug handelt.
Kinder, die im Vorjahr zurückgestellt wurden, sind erneut unter Vorlage des Rückstellungsbescheides anzumelden.
Zudem verweisen wir auf die Schulordnung für die Grundschulen in Bayern, § 2 Absatz 3 Satz 5 und folgende. Hier heißt es unter anderem: „Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.“ (Satz 5) Sollte die Anmeldung am 09. März nicht in Präsenz stattfinden können, die Infektionslage jedoch zu einem späteren Zeitpunkt vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 eine Durchführung der Verfahren zur Feststellung des Schulfähigkeit zulassen, entscheidet die Schule über eine etwaige Durchführung und trifft die organisatorischen und inhaltlichen Entscheidungen eigenverantwortlich.
Erziehungsberechtigte können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie ohne Grund fahrlässig oder vorsätzliche die Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes unterlassen.
Auch Erziehungsberechtigte, deren Kinder im sogenannten „Einschulungskorridor“ zwischen dem 01.07.2015 und dem 30.09.2015 geboren sind und die ihr Kind nicht einschulen wollen, sind verpflichtet mit ihrem Kind an der Schuleinschreibung teilzunehmen. Die Schule berät die Erziehungsberechtigen und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst im darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. Geben die Eltern bis zum 12. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.

Schulaufnahme auf Antrag
Kinder, die zwischen dem 01.10.2015 und dem 31.12.2015 geboren wurden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. In Zweifelsfällen erfolgt die Prüfung der Schulfähigkeit durch die Schule.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder in Ausnahmefällen auch dann eingeschult werden, wenn sie nach dem 01.01.2016 geboren wurden. Hier ist ein schulpsychologisches Gutachten verpflichtend erforderlich.

Schulärztliche Untersuchungen im Vorfeld

  • Die Schuleingangsuntersuchung 2021/2022 durch das Gesundheitsamt bleibt vorerst aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin ausgesetzt.

Das Gesundheitsamt bittet darum, die Kindervorsorgeuntersuchung U9 (zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat) bei dem jeweiligen Kinderarzt bzw. Hausarzt durchführen zu lassen. Bei diesem Termin sollte auch der Impfstatus des Kindes erfasst werden, wozu die Vorlage des Impfbuches erforderlich ist.

Der Tag der Schulanmeldung
Die Erziehungsberechtigten müssen – sofern es die Infektionslage zulässt – mit den Kindern in die jeweilige Sprengelschule kommen. Bei Verhinderung sollen sie einen Vertreter beauftragen, die Kinder zur Schulanmeldung zu bringen. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können vom Leiter des Heims angemeldet werden.

Mitzubringen sind

  • die Geburtsurkunde
  • bei ausländischen Kindern auch der Reisepass
  • das Impfbuch und das Vorsorgeheft
  • eventuell Unterlagen über Aufenthaltsbestimmungs- und/oder Sorgerecht

Schulanmeldung an einer Förderschule
Kinder, die wegen eines besonderen Förderbedarfs oder einer Behinderung voraussichtlich nicht in der Lage sind, aktiv am Unterricht einer Grundschule teilzunehmen, können an einer öffentlichen oder privaten Förderschule angemeldet werden. Die Beratung und die Erstellung eines eventuell notwendigen sonderpädagogischen Gutachtens erfolgt durch die Schulleitung der Förderzenten in Erlangen.

Bekanntmachung Schulanmeldung 2021_Arabisch m U

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